Mit seinem Urteil vom 29.11.2013, Aktenzeichen 13 U 80/12 hat auch das Oberlandesgericht Karlsruhe klargestellt, dass Mangel und Schaden zwei völlig unterschiedliche Paar Schuhe sind.
Fakt ist: Per gesetzlicher Definition ist ein Mangel die Abweichung der sogenannten Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit. Damit ist jede – negative wie übrigens auch positive – Abweichung vom geschuldeten Vertrags-Soll gemeint. Der eventuelle Eintritt eines Schadens spielt dabei zunächst mal überhaupt keine Rolle. Selbst, wenn nie ein Schaden eintritt bzw. droht, kann die Leistung mangelhaft sein.
Wird z.B. an einer Duschwanne ein anderes Abdichtband verbaut als vereinbart, liegt bereits ein Mangel vor. Da Auftraggeber den Mangel (in diesem Fall also das “falsche” Abdichtband) oft gar nicht erkennen können, reicht es im Falle eines Schadens (rechtlich auch als Symptom bezeichnet) völlig aus, wenn bei dessen Eintritt eben das Symptom gerügt wird und nicht der Mangel selbst.
Klingt logisch? Ist es auch. Deshalb achtet der Fliesenlegerprofi penibel darauf, dass exakt das geliefert und verarbeitet wird, was vereinbart ist. Wozu auch ein unnötiges Risiko eingehen – zumal einem das umfassende Strasser-System-Sortiment die Sache so einfach macht.
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