Vorsicht, Falle: “Mängel ohne Schäden”!

Seit Einführung der neuen Abdichtungsnorm DIN 18534 im Juli 2017 gilt: Wer sich als Fliesenleger – wie häufig praktiziert – seine Verlegematerialien individuell aus Produkten unterschiedlicher Fabrikanten zusammenstellt, produziert ständig sogenannte “Mängel ohne Schäden”. Was auf den ersten Blick vergleichsweise harmlos klingt, kann schnell zur Falle werden, wenn es um Sicherheitseinbehalte oder gar Rückbaumaßnahmen geht. Lesen Sie hier, warum Sie sich unbedingt an die neue Norm halten sollten.

Gemäß der neuen DIN 18534 dürfen Sie als Fliesenleger pro Projekt nur noch in Kombination zugelassene Verlegesysteme eines einzigen (!) Herstellers verarbeiten. Der beliebigen “Produktstückelei” hat die Norm damit ausdrücklich einen Riegel vorgeschoben – Sortiments- bzw. (noch besser) Systemtreue ist jetzt gefragt. Der Profi hat sich im Vorfeld Gedanken zu machen, welcher Hersteller ihm für alle relevanten Aufgabenbereiche die beste Produktlösung bietet. Jede Abweichung innerhalb des Projektes erhöht dann das Risiko, sich unnötigen Regressansprüchen und existenziellen Gefahren auszusetzen. 

Aus einer Hand, aus gutem Grund

Der Grund für die verordnete Systemtreue liegt auf der Hand: Zu häufig kam es in der Vergangenheit vor, dass sich die Produkte unterschiedlicher Hersteller einfach nicht optimal im Sinne der Aufgabe ergänzt haben. Trotz richtiger technischer Ausführung der Arbeiten kam es aufgrund von Inkompatibilität ständig zu ärgerlichen Mängeln – damit soll jetzt Schluss sein.

Ab sofort muss die Systementscheidung für einen Hersteller getroffen werden, dessen Abdichtmaterialien sodann perfekt zusammenspielen und das bestmögliche Ergebnis bewirken. Fliesenkleber, Grundierstoffe, Verbundabdichtungen, Abdichtbänder, Dichtmanschetten oder Innen- wie Außenecken – aus einer Hand ist angesagt.

Wer zuwider handelt, wird mit Risiko bestraft: Auch, wenn noch kein Schaden aufgetreten ist, führen “Mängel ohne Schäden” zu einem hohen Maß an Gefährdung. Einerseits muss der “Produktmixer“ mit erheblichen Sicherheitseinbehalten rechnen, andererseits hat er ggf. notwendige Rückbaumaßnahmen komplett selbst zu finanzieren, er trägt das volle persönliche Haftungsrisiko.

In der Praxis kann das z.B. so aussehen: Sofern sich der Auftraggeber überhaupt darauf einlässt, gibt der Fliesenleger eine Gewährleistungsverlängerung mit einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft. Diese lässt sich die Bank natürlich teuer bezahlen, Kreditwürdigkeit vorausgesetzt.

Oberlandesgericht bestätigt: Mangel braucht keinen Schaden.

Mit seinem Urteil vom 29.11.2013, Aktenzeichen 13 U 80/12 hat auch das Oberlandesgericht Karlsruhe klargestellt, dass Mangel und Schaden zwei völlig unterschiedliche Paar Schuhe sind.

Fakt ist: Per gesetzlicher Definition ist ein Mangel die Abweichung der sogenannten Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit. Damit ist jede – negative wie übrigens auch positive – Abweichung vom geschuldeten Vertrags-Soll gemeint. Der eventuelle Eintritt eines Schadens spielt dabei zunächst mal überhaupt keine Rolle. Selbst, wenn nie ein Schaden eintritt bzw. droht, kann die Leistung mangelhaft sein.

Wird z.B. an einer Duschwanne ein anderes Abdichtband verbaut als vereinbart, liegt bereits ein Mangel vor. Da Auftraggeber den Mangel (in diesem Fall also das “falsche” Abdichtband) oft gar nicht erkennen können, reicht es im Falle eines Schadens (rechtlich auch als Symptom bezeichnet) völlig aus, wenn bei dessen Eintritt eben das Symptom gerügt wird und nicht der Mangel selbst.

Klingt logisch? Ist es auch. Deshalb achtet der Fliesenlegerprofi penibel darauf, dass exakt das geliefert und verarbeitet wird, was vereinbart ist. Wozu auch ein unnötiges Risiko eingehen – zumal einem das umfassende Strasser-System-Sortiment die Sache so einfach macht.

 

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